Montag, 19. Oktober 2026
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Gesetzentwurf gegen Infiltration im Parlament: Auflösung von NGOs und Haft für Weitergabe von Statistiken an Ausländer

Das Parlament der Islamischen Republik hat am 6. Oktober zwei weitere Artikel des Gesetzentwurfs gegen Infiltration verabschiedet: Haft für die Weitergabe unveröffentlichter Statistiken an Ausländer und Auflösung von NGOs bei Verstößen.

Gesetzentwurf gegen Infiltration im Parlament: Auflösung von NGOs und Haft für Weitergabe von Statistiken an Ausländer
Archivbild; Foto: Nasser-sadeghi, Lizenz CC BY 3.0, Wikimedia Commons

Die Islamische Beratende Versammlung hat am Dienstag, dem 6. Oktober 2026, in einer virtuellen Sitzung die Artikel 20 und 21 des Gesetzentwurfs zur Bekämpfung der Infiltration durch ausländische Geheimdienste und Institutionen verabschiedet. Nach diesen beiden Artikeln wird inhaftiert, wer unveröffentlichte amtliche Statistiken und Informationen ohne Genehmigung an einen „ausländischen Agenten“ weitergibt, und Nichtregierungsorganisationen, Vereine und Gruppen, die gegen die in diesem Gesetz festgelegten Pflichten verstoßen, werden aufgelöst.

Laut der der Justiz nahestehenden Nachrichtenagentur Mizan wird nach Artikel 20 jeder, der über seine Arbeit, sein Amt oder seinen gesetzlichen Auftrag Zugang zu unveröffentlichten amtlichen Berichten, Daten und Statistiken hat und diese ohne vorherige Erlaubnis einem ausländischen Agenten überlässt, zu einer Haftstrafe vierten Grades und einem dauerhaften Ausschluss von dieser Tätigkeit verurteilt. In einer Anmerkung zu dem Artikel heißt es, dass die Strafe Haft zusammen mit einer Geldstrafe ist, wenn Verschlusssachen offengelegt werden und dies der nationalen Sicherheit oder den nationalen Interessen schadet. Laut Tabnak wurde der Artikel mit einem Änderungsantrag von Hossein-Ali Deligani, dem Abgeordneten für Schahinschahr und Meymeh, angenommen.

Auflösung von NGOs und Vereinen

Laut Mizan wurde Artikel 21 mit 206 Ja-Stimmen bei 6 Gegenstimmen und 5 Enthaltungen von 254 anwesenden Abgeordneten angenommen. Verstoßen Nichtregierungsorganisationen, Vereine und Gruppen gegen die in diesem Gesetz festgelegten Pflichten, wird nach diesem Artikel zusätzlich zu den Strafen für Einzelpersonen ihre juristische Person gemäß Artikel 22 des Islamischen Strafgesetzbuchs aufgelöst. Mit 183 Ja-Stimmen nahmen die Abgeordneten einen Änderungsantrag an, der politische Parteien, Berufsverbände und Gewerkschaften von dieser Auflösungsstrafe ausnimmt; über ihre Verstöße wird nach den für sie geltenden Gesetzen entschieden.

Hintergrund des Gesetzentwurfs gegen Infiltration

Die Grundzüge des Entwurfs hatte das Parlament im August gebilligt. Laut Al Jazeera verpflichtet die 33 Artikel umfassende Fassung die Bürger, Aktivitäten mit Auslandsbezug – von Veröffentlichungen, Forschung und Stipendien bis zur Medienarbeit – in einem staatlichen Portal zu registrieren und für Kontakte mit als „feindlich“ eingestuften ausländischen Medien eine Genehmigung einzuholen. Für ungenehmigte Medienkontakte sind sechs Monate bis mehrere Jahre Haft vorgesehen, für die Verbreitung falscher Informationen auf ausländische Anweisung bis zu 30 Jahre Haft.

Laut Al Jazeera hatte der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten damals die ausdrückliche Ablehnung des Entwurfs durch die Regierung erklärt und gewarnt, er werde der akademischen Zusammenarbeit und dem internationalen Ansehen des Landes schaden und die Abwanderung von Fachkräften beschleunigen. Kritiker nennen ihn ein „Gesetz gegen Kommunikation“. Nach der endgültigen Verabschiedung im Parlament muss der Entwurf noch vom Wächterrat bestätigt werden.

Die Artikel wurden verabschiedet, während die Sicherheitsorgane der Islamischen Republik in den vergangenen Monaten Massenfestnahmen wegen angeblicher Verbindungen zu ausländischen Staaten durchgeführt haben; unter anderem behauptete das Geheimdienstministerium kürzlich, es habe in Sirdschan 31 Menschen wegen Verbindungen zu den USA und Israel festgenommen.

Mit dem Gesetzentwurf gegen Infiltration führt die Weitergabe unveröffentlichter Statistiken an Ausländer ins Gefängnis und regelwidrige zivilgesellschaftliche Arbeit zur Auflösung.

Quellen

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